
Gemeinsame Bekanntmachung der Samtgemeinde Ahlden, Gemeinde Bomlitz und der Samtgemeinde Schwarmstedt: Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung aus dem Melderegister:
Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) dürfen den nachstehend genannten Stellen aus den Melderegistern personenbezogene Daten der Einwohnerinnen und Einwohner übermittelt werden:
1.Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Das Widerspruchsrecht gilt nicht für die Mitteilung, dass die Ehefrau oder der Ehemann einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (§30 Abs. 2 NMG).
2.Träger von Wahlvorschlägen (Parteien und Wählergruppen, Einzelbewerber/innen) im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen (§ 34 Abs. 1 NMG) sowie Träger für Abstimmungen, Volksbegehren, Bürgerbegehren und Volksinitiativen (§ 34 Abs. 2 NMG)
3.Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG)
4.Adressbuchverlage (§34 Abs. 4 NMG)
5.Automatisierter Datenabruf über das Internet (§ 33 Abs. 1 NMG)
Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung aus dem Melderegister an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial werden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aus dem Melderegister Familienname, Vorname und Anschrift der Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit übermittelt, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden Jahr volljährig werden. Die Übermittlung der Daten für den Geburtsjahrgang 1996 erfolgt bis zum 31. März 2013 (§§ 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz i. V. m. § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz).
Das Niedersächsische Meldegesetz bzw. das Melderechtsrahmengesetz räumt den Einwohner/innen in allen o. g. Fällen das Recht ein, der Weitergabe der Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der für die Einwohner/innen zuständigen Meldebehörde zu erheben. Einwohner/innen, die bereits in den Vorjahren eine Erklärung abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.