
Das wichtigste in Kürze vorweg: Die Mittagspause in der Gemeinde Bomlitz ist werktags von 12.30 bis 14.30 Uhr, die Nachtruhe ist werktags von 20.00 bis 08.00 Uhr morgens. Motorgetriebene Rasenmäher dürfen nur bis 19.00 Uhr an Werktagen genutzt werden. An Sonn- und Feiertagen sind Tätigkeiten mit erheblicher Geräuschentwicklung generell untersagt.
Wer sich selbst daran hielte, auch wenn es einem manchmal in den Fingern jucke, sei glaubwürdiger, wenn er oder sie die Nachbarn in aller Freundlichkeit selbst auf diese Regelungen aufmerksam machen würde, sagt Torsten Kleiber von der SPD-Fraktion. "Was Du nicht willst, dass man Dir tu‘, das füge auch keinem anderen zu."
Hier finden Sie die Regelung im Wortlaut. Sie ist entnommen aus der gültigen "Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bomlitz":
§ 8 Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe
(1) Über die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hinaus sind an Werktagen in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr und von 20.00 bis 8.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit Unbeteiligter stören. Hierzu zählen Arbeiten, die mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden sind, wie insbesondere
1. das Reinigen von Teppichen, Matratzen, Polstermöbeln oder Fahrzeugen durch Saugen oder Ausklopfen im Freien,
2. das Einwerfen von Wertstoffen in dafür vorgesehene Behälter und das Hämmern, Sägen, Bohren o. ä. handwerkliche Tätigkeiten.
(2) Motorgetriebene Rasenmäher (siehe auch 8. BImSchV) und Gartengeräte dürfen an Werktagen in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(3) Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb des eigenen Grundstückes nicht stören.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind unaufschiebbare geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notfallsituation erforderlich sind. Die in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 aufgeführten Einschränkungen gelten nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen.
§ 9 Ausnahmen
Die Gemeinde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie ist jederzeit den berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.